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Falle für Hausverwalter: Nicht geeichte Wärme- und Kaltwasserzähler

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Veröffentlicht von Förde Hausverwaltung e.K. in WEG-Verwaltung · 12 April 2017
Tags: NichtgeeichteWärmeundKaltwasserzähler
Nach § 2 Abs. 1 EichG dürfen in Miet- und WEG-Häusern nur geeichte Zähler verwenden werden. Der Gesetzgeber spricht hier von einer Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Die Pflicht zur Eichung hat der jeweilige Verwender, somit für die Hauptzähler das jeweils zuständige Versorgungsunternehmen. Eichpflichtig sind Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmezähler (außer an Heizkörpern angebrachte Heizkostenverteiler), Stromzähler und Gaszähler. Die Verwendung nicht geeichter Zähler stellt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeldern bis zu 10.000 EURO (je nach Zählerart 100 bis 400 EURO je nicht geeichten Zähler) geahndet.

In der Praxis ist es häufig so, dass hinter dem Hauptzähler zur Ermittlung des Verbrauchs für die jeweiligen Wohnungen ein Zwischenzähler angebracht ist. Auch dieser unterliegt der Eichpflicht. Dies kann auch nicht mit einem Freistellungsbeschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft zur bloßen Innenverwendung der Daten umgangen werden. Auch kann ein Vermieter mit seinem Mieter nicht vereinbaren, zur Kostenersparnis auf die Eichung der Zähler zu verzichten. Der Hausverwalter hat die Pflicht die Wohnungseigentümer über die Rechtslage zu informieren und auf die Erforderlichkeit der Eichung hinzuweisen.

In einem Fall in Köln hatte die zuständige Behörde eine Untersagungsverfügung gegen den WEG-Verwalter zur Verwendung der Messwerte aus ungeeichten Kalt- und Warmwasserzählern für die Jahresabrechnung verhängt. Die von der Ordnungsbehörde ausgesprochene Untersagungsverfügung wurde vom VG Köln und OVG Münster (4 A 1150/15 v. 25.07.2016) als rechtmäßig bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht führt als Hauptargument an, dass die Jahresabrechnung die Grundlage für einen im geschäftlichen Verkehr verbindlichen Beschluss über die Lasten- und Kostentragung der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander bildet. Über geeichte Zähler soll nicht nur eine verlässliche Abrechnung gewährleistet, sondern auch verhindert werden, dass die Richtigkeit der so gewonnenen Werte in zivilrechtlichen Streitigkeiten nachgewiesen werden kann und nicht aufwendig anhand anderer Kriterien ermittelt werden muss.

Die Hausverwaltung muss hier also aktiv werden. Gerade in kleineren WEG- und Miethäusern trifft man auf teils seit mehr als 5 Jahren abgelaufene Zähler.



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