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Rechtsunsicherheit bei den Kosten für Rauchwarnmelder

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Veröffentlicht von Förde Hausverwaltung e.K. in Mietverwaltung · 12 Juli 2018
Tags: UmlagederKostenfürRauswarnmelder
Seit 01. Januar 2005 gilt in Schleswig-Holstein die Rauchwarnmelderpflicht. Wie verhält es sich da nun mit den Kosten der Anschaffung/Miete und der Wartung?
 
Bei den Kosten der jährlichen Wartung ist die Sachlage unumstritten klar. Diese können auf die Mieter gem. § 2 Nr. 17 BetrKV innerhalb der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.
 
Ebenso unstrittig ist die Rechtslage bei der Erstanschaffung: Diese Kosten können als Modernisierungsmaßnahme gem. § 559 BGB mit 11% der Anschaffungs- und Montagekosten auf die Miete aufgeschlagen werden. Bei den geringen Anschaffungskosten unterbleibt dies jedoch in aller Regel, da der verwalterische Aufwand für vielleicht 1,- bis 1,50 EUR (meist gar deutlich darunter) monatliche Mehrmiete sich nicht lohnt. Die Ersatzbeschaffung für defekte Geräte oder Geräte deren Lebensdauer abgelaufen ist sind als Instandhaltung nicht auf den Mieter abwälzbar.
 
Viele Vermieter und Hausverwaltungen gehen dazu über die Geräte zu Mieten statt zu kaufen. Und hier herrscht bei der Umlagefähigkeit der Kosten ein juristische Chaos. Während das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 27.09.2011 (Az: 1 S 171/11) und das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Urteil vom 03.05.2013 (Az: 318a C 337/12) zu dem Ergebnis kommt, dass die Gerätemieten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV als neu entstandene „Sonstige Betriebskosten“ umlagefähig sind kommt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek mit Urteil vom 04.12.2013 (Az: 715 C 283/13) und das Landgericht Hagen mit Urteil vom  04.03.2016 (Az.: 1 S 198/15) zu einem völlig gegenteiligen Ergebnis.
 
Was kann man also tun? Bis zur höchstrichterlichen Klärung durch das BGH (und vielleicht auch danach) kann die Kostentragung per Individualvereinbarung im Mietvertrag festgehalten werden.
 
Mit unserer Rechtsauffassung schließen wir uns dem LG Magdeburg und AG Hamburg-Altona an. Die Miete, und damit das Vorhalten intakter Rauchwarnmelder, sind eine Pflichtveranstaltung und unserer Meinung nach laufende Lasten der Liegenschaft gem. § 1 und §2 Nr. 17 BetrKV. Wie ist Ihr Meinung dazu?


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