WEG haftet nicht gegenüber Eigentümer durch Fehler eines Dienstleisters
Veröffentlicht von Förde Hausverwaltung e.K. in WEG-Verwaltung · Mittwoch 01 Apr 2020 · 1:15
Was war passiert? Die WEG hatte einen Dienstleister mit den baumpflegerischen Maßnahmen und der jährlichen Baumkontrolle am Baumbestand auf dem gemeinschaftlichen Grundstück beauftragt. im Januar 2016 bestätigte der Dienstleister den verkehrssicheren Zustand der Bäume. Im Mai 2016 fiel von einem Baum ein großer Ast herunter. Hierdurch würde das Fahrzeug einer Wohnungseigentümerin beschädigt. Diese fordert nun von der Gemeinschaft Schadensersatz in Höhe von 6.650 Euro.
Die Entscheidung des BGH:
Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Eigentümers unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinschaft. Die Verkehrssicherungspflicht kann an einen Dritten beauftragt werden. Hierfür ist eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt erforderlich. Dann beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen, hier die WEG, auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Diese erstreckt sich darauf, ob der Dienstleister die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat. Dies war hier der Fall. Ein Verstoß der WEG gegen die Überwachungspflicht des beauftragten Unternehmens konnte nicht festgestellt werden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet für den Schaden auch nicht gemäß § 280 BGB. Ein solcher Anspruch käme in Betracht, wenn das mit der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Unternehmen Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft wäre und sich diese ein Verschulden des Dienstleisters nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste.
Der Wohnungseigentümer kann den Dienstleister jedoch direkt in Anspruch nehmen.
(BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 43/19)
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