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Klarheit beim Dauerstreit-Thema Kautionsrückzahlung

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Veröffentlicht von Förde Hausverwaltung e.K. in Mietverwaltung · Donnerstag 30 Apr 2020
Zum Dauerstreitthema wann und in welcher Höhe die Mietkaution an den ausgeschiedenen Mieter nach Vertragsbeendigung zurück zu zahlen ist hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal Klarheit geschaffen.

Es gibt wohl keine Hausverwaltung die in diesem Punkt bereits Erfahrungen mit einem beendeten Mietverhältnis machen durfte. Manche Mieter verlangen die Auszahlung der Kaution in voller Höhe sofort nach Mietende und versuchen durch die Vergabe von negativen Bewertungen Druck auf die Verwaltung auszuüben. Das Netz ist voll davon. Zu Unrecht, denn die Rechtslage ist klar. Hierzu bestätigte der BGH am 24.07.2019 (VIII ZR 141/17) bereits vorangegengene höchstrichterliche Urteile. Es gibt keine festen Fristen für die Abrechnung der Kaution, sondern dass diese ,,innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist" erfolgen muss. Abweichend zu älteren Rechtsprechungen des BGH wurde hier entschieden, dass der Rückzahlungsanspruch mit der Abrechnung des Vermieters fällig wird. Diese kann konkret oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch eine erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung (alt: wenn feststand, dass keine Ansprüche mehr bestehen).

Wichtig: Der Vermieter darf auch auf die Kaution zugreifen wenn in der Abrechnung vom Mieter bestrittene Forderungen enthalten sind. Bisher hatte der BGH diese Frage offen gelassen und nur entschieden, dass während des laufenden Mietverhältnisses ein Zugriff auf die Kaution wegen strittiger Forderungen nicht zulässig ist.

In der Praxis hat sich die Teilauszahlung nach 6 Monaten in Anlehnung an § 548 BGB (Verjährung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Verschlechterung der Mietsache) durchgesetzt. Die Restzahlung erfolgt zur letzen Betriebskostenabrechnung. Wir zahlen in der Regel die Teilauszahlung innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhälnisses aus.



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