ZWANGSVERWALTUNG
____________________
Zwangsverwaltung
Als Spezialgebiet und Tätigkeitsschwerpunkt des Firmeninhabers übernehmen wir die Zwangsverwaltung von Objekten. Eine Zwangsverwaltung muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Zwangsverwalter wird ausschließlich durch das Gericht bestellt. Sie dürfen uns im Bedarfsfall gern beim Gericht als Verwalter vorschlagen.
Eine Zwangsverwaltung kann bei Ehescheidungs-und Erbschaftsstreitigkeiten, bei Insolvenz des Eigentümers sowie von WEG's ohne Verwalter beantragt werden und ist für die Beteiligten immer eine einschneidende Angelegenheit. Hier ist außer der fachlichen Qualifikation auch das Geschick des Verwalters beim Umgang mit den betroffenen Parteien gefordert.
Unter Zwangsverwaltung kann jede Immobilie gestellt werden, egal ob Eigentumswohnung, Ein- oder Mehrfamilienhaus oder Gewerbeobjekt. Nießbrauchs- oder Wohnrechte können nicht zwangsverwaltet werden.
Wohneigentumsgemeinschaften
Mietobjekte
Gewerbeobjekte
Ziel einer Zwangsverwaltung ist die Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgen der Immobilie und nicht aus der Substanz (also nicht aus der Verwertung). Der Zwangsverwalter hat die Aufgabe nach vernünftigen Bewirtschaftungsgrundsetzen die laufenden Kosten aus den laufenden Einnahmen zu decken und entstehende Überschüsse nach den Regeln des Verfahrens zu verteilen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Immobilie weiterhin gepflegt und instandgehalten (Werterhalt) wird und nicht dem Verfall überlassen ist.